Einleitung |
Leasing bedeutet die mittel- bis langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern. Darüber sind sich die Experten einig. Jeder weitergehende Definitionsversuch wäre entweder zu eng und würde damit den vielen Erscheinungsformen dieses neuen Investitionsinstrumentes nicht Rechnung tragen, oder er wäre zu weit und damit nicht aussagefähig genug. Deshalb soll mit diesen Zeilen nicht der Versuch unternommen werden, den unzähligen Definitions- und Einordnungsversuchen in der Literatur eine neue Variante hinzuzufügen. Vielmehr soll in verkürzter Form gezeigt werden, wie Leasing aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht zu beurteilen ist. Notwendigerweise muss sich diese Kurzdarstellung auf das Wesentliche beschränken. |
Das
Leasing-Geschäft Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasingnehmer/Mietkäufer kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasinggesellschaft wenden, die dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasingnehmer vermietet. Der Leasingnehmer kann sich aber auch gleich an die Leasingfirma wenden und die Kontakte und das Wissen, sei es bei der Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes, bei technischen Fragen usw., in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das sogenannte "sale-and-lease-back"-Verfahren. Dabei kauft die Leasingfirma den Leasinggegenstand, der neu oder bereits genutzt sein kann, vom Leasingnehmer und vermietet ihn an den Leasingnehmer zurück. Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität, d. h. ein Leasinggegenstand muss so beschaffen sein, dass die Leasingfirma ihn auch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiterverwerten kann. |
Der
Leasingvertrag Generell unterscheidet man zwischen Vollamortisations-Verträgen und Teilamortisations-Verträgen. Bei Vollamortisations-Verträgen decken die Leasingzahlungen, die der Leasingnehmer während einer unkündbaren Grundmietzeit zu entrichten hat, die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten der Leasingfirma für den Leasinggegenstand, die Zinsen, alle sonstigen Nebenkosten sowie dessen Gewinnspanne. Bei Teilamortisations-Verträgen ist diese 100%ige Amortisation nicht gegeben; dafür muss der Leasingnehmer i. d. R. für die noch nicht abgedeckten Kosten insoweit einstehen, als die Leasingfirma ihre Abdeckung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht durch eine Weiterverwertung des Leasinggegenstandes, z. B. durch Wiedervermietung oder durch Verkauf, erzielen kann. Welcher Vertragstyp im Einzelfall vorzuziehen ist, muss situationsbezogen, d. h. auf den Leasingnehmer und Leasinggegenstand zugeschnitten, entschieden werden. |
Zivilrechtliche
Beurteilung eines Leasingvertrages Lange Zeit war die Rechtsnatur des Leasingvertrages umstritten. In letzter Zeit hat sich jedoch in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, dass Leasing eine besondere Form der Miete ist und der typische Leasingvertrag daher analog zum Mietvertrag behandelt werden(oder:wird). |
Steuerrechtliche Behandlung eines
Leasingvertrages
Die steuerrechtliche Kernfrage ist, ob der Leasinggegenstand der Leasingfirma oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Bis zum BFH-Urteil vom 26.01.1970 wurden die Leasing-Gegenstände regelmäßig der Leasingfirma als dem rechtlichen Eigentümer zugerechnet. Dieses Urteil bedeutete die erste offizielle Stellungnahme zur steuerrechtlichen Behandlung des Leasing. Es forderte eine Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer, wenn dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes ist. Die auf diesem Urteil beruhenden Erlasse der Finanzverwaltung vom 19.04.1971 und vom 21.03.1972 stellten Kriterien auf, anhand derer die Zurechnung bei Vollamortisations-Verträgen zu entscheiden ist. Damit die i. d. R. angestrebte Zurechnung des Leasinggegenstandes zur Leasingfirma steuerrechtlich gesichert ist, muss sich die vereinbarte unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes belaufen, und bei einem evtl. vereinbarten Optionsrecht des Leasingnehmers (Mietverlängerungsoption oder Kaufoption) muss der Optionspreis angemessen sein. Mit den Erlassen vom 22.12.1975 und 23.12.1991 stellte die Finanzverwaltung Kriterien zur Entscheidung über die Zurechnung bei Teilamortisations-Verträgen auf. Für eine Zurechnung von mobilen Leasinggegenständen zur Leasingfirma ist es demnach unerlässlich, dass die Leasingfirma an einer evtl. Wertsteigerung in irgendeiner Form beteiligt ist. |
Handelsrechtliche
Behandlung des Leasing Wie bereits erwähnt, werden Leasingverträge regelmäßig so gestaltet, dass steuerrechtlich die Leasingfirma den Leasinggegenstand bilanziert. Andernfalls würden wichtige betriebswirtschaftliche Vorzüge des Leasing verloren gehen. Die handelsrechtlichen Vorschriften erfordern nur in wesentlich extremeren Fällen als die steuerrechtlichen Vorschriften eine Zurechnung zum Leasingnehmer. Teilweise wird in der Literatur sogar bestritten, dass handelsrechtlich eine vom rechtlichen Eigentümer abweichende Zurechnung überhaupt zulässig ist. Somit stellt sich aus handelsrechtlicher Sicht nur die Frage, in welcher Weise Leasingverträge, die unzweifelhaft die Vermögens- und Ertragslage des Leasingnehmers tangieren, im Jahresabschluss des Leasingnehmers zu berücksichtigen sind. Der Leasingnehmer darf den Leasinggegenstand nicht aktivieren. Eine Vermerkpflicht im Jahresabschluss ist weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ableitbar. In letzter Zeit wird verschiedentlich vorgeschlagen, alle Mietaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Eine derartige Sonderposition wäre dem Informationsinteresse des Bilanzlesers sicherlich dienlich, da sie Rückschlüsse auf zukünftige Miet- und Pachtaufwendungen ermöglichen würde. Sofern Leasingverträge für die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung des Unternehmens Bedeutung haben, sind sie, wie alle anderen bedeutsamen Verträge vergleichbarer Art, im Geschäftsbericht zu erwähnen. |
Betriebswirtschaftliche
Bedeutung des Leasing Betrachtet man Leasing aus betriebswirtschaftlicher Sicht, so ist zwischen quantitativen Aspekten (Wirtschaftlichkeitsvergleich, Liquiditätsvergleich) und den qualitativen Aspekten zu unterscheiden. Von den qualitativen Vorzügen, die Leasing gegenüber anderen Investitions- und Finanzierungsformen aufweist, können hier nur die wichtigsten erwähnt werden, ohne dass die Reihenfolge eine Gewichtung bedeuten soll. - Leasing wird der "pay-as-you-earn"-Bedingung gerecht, d. h. die monatlichen Leasingzahlungen können während der gesamten Mietzeit aus den Erträgen, die der Einsatz des Leasinggegenstandes erbringt, geleistet werden. - Leasing hat den Effekt einer 100%igen Fremdfinanzierung, während jeder Kauf i. d. R. einen bestimmten Anteil an Eigenmitteln erfordert. - Im Gegensatz zum Kauf führt Leasing nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität im Investitionszeitpunkt. - Die Tatsache, dass der Leasingnehmer bei Leasing während der gesamten Investitionsdauer seine ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht im Leasinggegenstand, d. h. in seinem Anlagevermögen, binden muss, ermöglicht ihm einen anderweitigen Einsatz, z. B. Ausweitung seines Warenlagers. - Da die Bindung an im Leasingverfahren gemieteten Wirtschaftsgütern immer kürzer ist als an gekauften Wirtschaftsgütern, bietet Leasing die Möglichkeit, das Investitionsrisiko und das Überalterungsrisiko zu verringern. |
Die
wirtschaftliche Bedeutung des Leasing Leasing ist in den letzten Jahren zu einem festen Bestandteil unseres Wirtschaftslebens geworden. Insgesamt dürften zur Zeit Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von ca. 150 Mrd. Euro verleast sein. Man kann also zu Recht sagen, die Erkenntnis, dass nicht Eigentum an einem Wirtschaftsgut sondern die Nutzung des Wirtschaftsgutes Erträge bringt, habe sich durchgesetzt |
Vertragsarten des Leasing |
1.
Begriff und rechtliche Grundlagen des Leasing Der aus dem Englischen stammende Begriff "Leasing" bedeutet mieten und bezeichnet die mittel- bis langfristige Vermietung (Gebrauchsüberlassung) von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern, Objekten für die öffentliche Hand sowie langlebigen Konsumgütern. Für den Leasingnehmer steht nicht das Eigentum an dem Investitionsgut im Vordergrund, sondern allein das Recht zu dessen Nutzung. Die monatlichen Leasingraten, die grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant sind, bieten für den Leasingnehmer eine klare Kalkulationsgrundlage und können aus den laufenden Erträgen, die aus der Nutzung des Investitionsguts fließen, bezahlt werden. Im Gegensatz zum Kauf eines Wirtschaftsgutes bedeutet Leasing: Investition ohne Kapitaleinsatz. Der Unternehmer schont durch die grundsätzlich allein beim Leasing 100%ige Fremdfinanzierung sein Eigenkapital und seine Kreditlinien. Ebenso bleiben bei dieser Investitionsform seine bankmäßigen Sicherheiten unberührt. |
2.
Steuerliche Zuordnung Bei Leasingverträgen ist die Leasingfirma rechtlicher Eigentümer der Leasinggegenstände. Neben dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums gibt es den steuerrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen. § 39 Abgabenordnung bestimmt u. a., dass Wirtschaftsgüter dann nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen (dem wirtschaftlichen Eigentümer) zuzurechnen sind, wenn der andere "die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut (kraft seiner vertraglichen Stellung), in der Weise ausübt, dass er den (rechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann". |
3.
Leasing Vollamortisationsvertrag VA Beim erlasskonformen Vollamortisationsvertrag (rechtliches und wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber) liegt die Grundmietzeit (Vertragsdauer, während der bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann) zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich nach den amtlichen AfA-Tabellen ermittelt. Die Leasingraten sind so bemessen, dass während dieser Zeit der von der Leasingfirma für den Leasinggegenstand gezahlte Kaufpreis sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, durch die vom Leasingnehmer zu erbringenden Leasingraten voll abgedeckt werden. Bei diesem Vertragstyp kann dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluß eine Kaufoption für das Investitionsgut zum Ende der Grundmietzeit eingeräumt werden. Dabei muss der Kaufpreis dem unter Anwendung der linearen AfA (Absetzung für Abnutzung - Abschreibungen) laut amtlicher AfA-Tabelle ermittelten Restbuchwert bzw. dem niedrigeren "gemeinen Wert" (also dem erzielbaren Marktpreis) entsprechen. Neben der Ausübung der Kaufoption besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrages. Hierbei sind die neu zu ermittelnden Verlängerungsmieten so zu bemessen, dass sich die Deckung des Wertverzehrs für den Leasinggegenstand auf der Grundlage des Buchwertes nach der linearen AfA bzw. des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle ergibt. Dies führt in der Folgezeit zu erheblich niedrigeren Mieten. |
Der
Teilamortisationsvertrag Der Teilamortisationsvertrag wird auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Sie liegt wie beim Vollamortisationsvertrag zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle. Die monatliche Leasingrate ist so bemessen, dass der unter zuverlässiger Schätzung zum Vertragsende vorhandene Verkehrswert durch die gezahlten Leasingraten nicht gedeckt wird. Die monatlichen Raten sind daher niedriger als beim Vollamortisationsvertrag. Auf den nicht getilgten Rest (TA-Wert) kommt bei Vertragsende zunächst der Veräußerungserlös aus der Verwertung des Investitionsgegenstandes zur Anrechnung. Wird ein höherer Verkaufserlös als der TA-Wert erzielt, so gewähren die meisten Leasinggesellschaften dem Leasingnehmer eine Gutschrift bis zu 75 % des Mehrerlöses. Ist der Erlös aus dem Verkauf des Gegenstandes bei Vertragsende niedriger als der TA-Wert, so werden die Leasing-Gesellschaften von dem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch machen, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Investitionsgut zum vertraglich vereinbarten Restwert zu kaufen.
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Sonderformen Normalerweise werden Leasing-Verträge mit gleichbleibenden (linearen) monatlichen Leasing-Raten angeboten. Der Vertrag kann jedoch auch so gestaltet werden, dass er am Anfang höhere und dann niedrigere Raten vorsieht (degressives Vertragsmodell). Daneben sind Verträge geläufig, bei denen am Vertragsbeginn eine Mietsonderzahlung geleistet wird, um dadurch die monatlichen Leasing-Raten entsprechend niedriger zu halten. |
Austausch
während der vereinbarten Vertragslaufzeit Soll der Leasinggegenstand während der vereinbarten Vertragslaufzeit gegen einen neuen Gegenstand ausgetauscht werden, so ist in Ausnahmefällen eine einvernehmliche Vertragsauflösung möglich. Die Ablösesumme basiert hierbei auf der Restmietforderung, die um eine Zinsgutschrift sowie um den erzielten Verwertungserlös vermindert wird. |
Leasinglexikon
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Abwicklung des Leasingvertrages | (1)
Leasingnehmer stellt Leasingantrag an die Leasingfirma und fügt die
Kopie des Angebotes / der Bestellung / des Auftrages bei sowie sonstige
zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen
(Selbstauskunft).
(2) Vollständigkeits- und Bonitätsprüfung durch die Leasing-Gesellschaft. (3) Der Leasingnehmer erhält schriftlich die Vertragsannahme und eine Annahmebestätigung. (4) Die Leasingfirma setzt sich mit dem
Lieferanten in Verbindung und bestellt das gewünschte Objekt mit der Maßgabe,
direkt an den Leasingnehmer zu liefern (5) Nach Lieferung sendet der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung / Abnahmeerklärung an die Leasing-Gesellschaft zurück. (6) Rechnung des Lieferanten wird von der Leasingfirma bezahlt. (7) Leasingnehmer erhält gegengezeichneten Leasingvertrag mit genauen Daten (Leasingbeginn, Leasingbeträgen, Rechnungsbetrag, Leasingraten usw.). (8) Leasingvertrag läuft i. d. R. am 1. eines laufenden Monats an. (9) Vertragsende: Rückgabe des Objektes an Leasingfirma bzw. gemäß gesonderter Vereinbarungen Verbleib beim Leasingnehmer. |
AfA | Steuertechnischer Ausdruck für Abschreibung; Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung". |
AfA-Satz | Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren. Er ist der Prozentsatz pro Jahr, mit dem das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird. |
Amtliche AfA-Tabellen | Sind Tabellen über die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie wurden aufgrund der Erfahrungen der steuerlichen Außenprüfungen unter Mitwirkung der Fachverbände der Wirtschaft erstellt und werden ggf. von Zeit zu Zeit angepasst. |
Abschreibung, lineare | Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut. |
Abschreibung, degressive | Die degressive Abschreibung beträgt nach derzeitiger Regelung höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung und darf 20 % nicht überschreiten. Der über die Abschreibungszeit angewandte Prozentsatz darf nicht verändert werden und ist auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. |
AfA-Zeit | Sie ist i. d. R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN), aber allgemein ermittelt als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige. |
Amortisation | Unter
Amortisation versteht man die planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. die
Abschreibung.
Beim Vollamortisationsvertrag werden die Anschaffungskosten und die sonstigen Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasingfirma, durch die Zahlungen des Leasingnehmers während der Grundmietzeit voll amortisiert. Wird während der Laufzeit des Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. Beim Teilamortisationsvertrag wird die Vollamortisation von der
Leasingfirma erst durch die Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber
dem Leasingnehmer oder durch Verwertung des Leasing-Objektes zu einem höheren
Zeitwert bei Dritten (nach Ende des Leasingvertrages) erreicht. |
Andienungsrecht | Enthält ein TA-Vertrag ein Andienungsrecht, ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht hingegen nicht. |
Anschaffungskosten | Kosten
für das Objekt (der Rechnungsbetrag), einschließlich evtl. anfallender
Nebenkosten wie z. B. für Transport, Montage und betriebsfertige Übergabe.
Die Anschaffungskosten (AK) sind Basis für die Bilanzierung und
Berechnungsgrundlage für die Leasing-Raten |
Barwert | Bei Leasing: Summe aller Leasing-Raten einschließlich eines evtl. Restwertes, angemessen abgezinst. |
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | Zeitraum innerhalb dessen ein Wirtschaftsgut üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch "verbraucht" wird. |
Degressiver Zahlungsverlauf | In
der Regel findet ein höherer Wertverzehr in der Anfangsphase der
Investition statt. Dieser Erfahrung folgen degressive Leasing-Verträge in besonderem Maße durch Staffelung, d. h. anfänglich höherer und im Zeitablauf sinkender Leasingraten. |
Eigentum | Zivilrecht
(nach § 903 BGB): Derjenige, der z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum erworben hat, kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen (juristisches Eigentum); Steuerrecht (nach § 39 AO): Beim Leasing ist die Leasingfirma üblicherweise juristischer und
wirtschaftlicher Eigentümer zugleich. |
Ende des Leasingvertrages | Für
den Leasingnehmer ergeben sich folgende Alternativen: beim Vollamortisationsvertrag a) Realisierung der vertraglich fixierten Verlängerungsoption. Dabei zu berücksichtigen: Restbuchwert/Zeitwert des Leasing-Objektes, gewünschte Laufzeit und daraus resultierender Wertverzehr. b) Ausübung der Kaufoption zum Restbuchwert oder niedrigerem gemeinen Wert. c) Objektverwertung durch die Leasingfirma nach Rückgabe durch den
Leasingnehmer. b) Objektrückgabe und -verwertung durch die Leasingfirma. c) Objektkauf in Ausübung des Andienungsrechts der Leasingfirma. |
Grund-Leasing-Zeit/ Grundmietzeit |
Vertragslaufzeit,
während der der Vertrag nicht kündbar ist. Die Grundleasingzeit (Grundmietzeit) darf zwecks Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Leasingfirma minimal 40 % und maximal 90 % der AfA-Zeit dauern. |
Herstellungskosten | Aufwendungen, die entstehen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. |
Kaufoption | Recht des Leasingnehmers (nur bei Vollamortisationsverträgen), das Leasing-Objekt nach Ablauf des Leasingvertrages käuflich zu erwerben. |
Laufzeit des Leasingvertrages | Die
Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach den steuerlichen
Vorschriften und dem wirtschaftlich sinnvollen Nutzungszeitraum eines
Leasingobjektes.
Es ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge lt. den
Leasingerlassen während der Laufzeit nur in Ausnahmefällen aufgelöst
werden können. |
Leasing | Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages. |
Leasing-Beginn | Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft einschließlich der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung. Der Leasingbeginn löst die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der monatlichen Leasing-Rate aus. |
Leasing-Erlasse | Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen vom 19.04.1971 ("Vollamortisationserlass") und vom 22.12.1975 ("Teilamortisationserlass"). Die Einhaltung dieser Erlasse sichert die Zurechnung des Leasinggegenstandes bei der Leasingfirma (wirtschaftliches Eigentum). |
Leasing-Fähigkeit | Ein Objekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist. |
Leasingfirma | Üblicherweise der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes. |
Leasingnehmer | Vertragspartner der Leasingfirma, der auf Basis eines Leasingvertrages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum der Leasingfirma befindliches Objekt nutzt. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen für die Leasingraten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar. |
Leasing-Objekte | Gegenstand des Leasingvertrages. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die selbständige Nutzbarkeit und die Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser für die Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit eines Leasingobjektes (Drittverwendung). |
Leasing-Verträge | Für Leasingverträge besteht Vertragsfreiheit; sie sind Verträge, auf die "in erster Linie Mietrecht" Anwendung findet. |
Leasingvertragsarten | Vollamortisationsvertrag: Die Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit deckt die Anschaffungs- / Herstellungskosten und sonstige Kosten der Leasingfirma, einschließlich der Finanzierungskosten. Teilamortisationsvertrag: Bei dieser Vertragsart decken die während der Laufzeit zu entrichtenden Leasingraten nicht die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und sonstigen Kosten. Das Restwertrisiko trägt der Leasingnehmer (siehe Restwert). |
Leistungsstörungen | Auch bei evtl. vorhandenen Leistungsstörungen im Bereich der Gewährleistung sind die vereinbarten Leasingraten grundsätzlich weiter in voller Höhe zu zahlen. Der Leasingnehmer ist jedoch berechtigt, die ihm von der Leasingfirma abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Lediglich im Fall der Klage auf Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung ist der Leasingnehmer gegenüber der Leasingfirma berechtigt, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern bzw. zu reduzieren. |
Mehr-/Mindererlös | Das Restwertrisiko obliegt beim Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös veräußert werden, so muss der Leasingnehmer den Fehlbetrag an die Leasingfirma zahlen. Im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Netto-Verwertungs-Erlöses für das Leasingobjekt kann der Mehrerlös gemäß Leasing-Erlass vom 22.12.1975 dem Leasingnehmer zu 75 % vergütet werden. Die Leasing-Gesellschaft muss 25 % behalten, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten (§ 39 AO). |
Restwert (RW) | Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten vom Leasingnehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich fest vereinbart. Die Leasingfirma hat in der Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der Leasingdauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjektes sein. |
Restbuchwert | Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen wird. |
Sale-and-lease-back (SLB) | Ein bereits im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehendes Investitionsgut wird an die Leasingfirma veräußert und anschließend über einen Leasingvertrag weiter genutzt. |
Verlängerungsoption | Recht des Leasingnehmers, nach Ablauf der Leasinglaufzeit das Investitionsgut über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen. |
Vollamortisation | Anschaffungswert des Leasingobjektes und anfallende Kosten, einschließlich Finanzierungskosten der Leasingfirma, werden während der Vertragsdauer durch Entrichtung der Leasingbeträge / Leasinggebühren und Leasingraten voll gedeckt. |